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Zahlung der Beiträge

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge vierteljährlich vor. Die Vorschreibungen werden im Februar, Mai, August und November versendet (fällig jeweils am Ende des jeweiligen Monats).

Zahlungsverzug

Wenn Sie in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten sind, ist abwarten keine gute Lösung. Erhält die SVA innerhalb einer gewissen Frist keine Zahlung, verschickt sie eine Mahnung. Wird auch darauf nicht reagiert, wird bei Gericht ein Antrag auf Exekution gestellt.

Bei Zahlungsproblemen kann mit der jeweiligen zuständigen Landesstelle Kontakt aufgenommen und eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Möglich ist eine Ratenzahlung oder eine Stundung des Betrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Allerdings werden bis zur Zahlung in der Regel Verzugszinsen berechnet und vorgeschrieben.

Verzugszinsen 2015: 7,88 % p.a.

Gewerbe ruhend melden

Wird das Gewerbe nicht durchgehend ausgeübt, kann es für die Monate in denen Sie nicht tätig sind, ruhend gestellt werden. Achtung: Es besteht kein Versicherungsschutz. Das kann auch für maximal 18 Monate rückwirkend geschehen. Eine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung ist allerdings nur für Zeiträume, in denen keine Leistung bezogen wurde, möglich. Mütter haben die Möglichkeit, im Zeitraum des Wochengeldbezugs die selbständige Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und ihr Gewerbe ruhend zu melden. 

Kleinunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kleinunternehmer die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragen. Dazu darf der jährliche Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten € 30.000,00 und die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit jährlich € 4.871,76 nicht übersteigen. Daneben müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Stand: 29. Jänner 2015

Bild: Volker Witt- Fotolia.com

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Kanzlei Mag. Wolfgang Rossbacher

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