Wie sind Versicherungsentschädigungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung zu erfassen?
Leistet eine Versicherung für Schäden, die durch Hagelunwetter verursacht wurden, eine Entschädigungszahlung, so stellt sich die Frage, wie diese im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung zu erfassen ist.
Erfassung im Rahmen der Teilpauschalierung
Weist der landwirtschaftliche Betrieb einen Gesamteinheitswert von maximal € 130.000,00 auf und unterschreitet der Umsatz die Grenze von € 400.000,00, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gewinnermittlung mittels Teilpauschalierung vorgenommen werden. Hierbei werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % der erzielten Einnahmen in Abzug gebracht. Vereinnahmt nun ein Landwirt eine Versicherungsentschädigung, so kann nach aktueller Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen eine Erfassung dieser im Rahmen der Teilpauschalierung nur dann unterbleiben, wenn diese durch entsprechende Aufwendungen (Ersatzbeschaffungen) gänzlich gedeckt ist.
Beispiel: Ein Rinderzüchter mit Eigenfutteranbau erhält infolge schwerer Unwetterschäden eine Versicherungsentschädigung im Ausmaß von € 10.000,00 zur Abdeckung der Futterschäden. Der Landwirt kauft Futtermittel in Höhe von € 9.000,00. Die Differenz zur empfangenen Versicherungsentschädigung in der Höhe von € 1.000,00 wäre als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.
Stehen einer vereinnahmten Versicherungsentschädigung hingegen keine entsprechenden Aufwendungen gegenüber, so hat eine gänzliche Erfassung der Entschädigungszahlung als Einnahme zu erfolgen.
Beispiel: Ein Obstbaubetrieb erleidet infolge schwerer Unwetter Ernteausfälle im Ausmaß von € 20.000,00, welche die Versicherung vergütet. Die Versicherungsentschädigung im Ausmaß von € 20.000,00 ist als Ersatz für entgangene Einnahmen zur Gänze der Steuerpflicht zu unterwerfen.
Stand: 25. Februar 2022
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