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Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?

Der Empfänger einer Lieferung bzw. Leistung ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale enthalten, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt.

Inländische Lieferungen

Zu den Rechnungsmerkmalen gehört ebenfalls die UID-Nummer des liefernden bzw. leistenden Unternehmers. Übersteigt der Rechnungsbetrag € 10.000,00 brutto, so muss auch die UID-Nummer des empfangenden Unternehmers angegeben werden. Daher ist bei einem Rechnungsbetrag in dieser Höhe der Leistungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn auf der Rechnung auch seine eigene UID-Nummer angegeben ist.

Hinweis: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bestimmten anderen Lieferungen bzw. Leistungen muss die UID-Nummer des Empfängers immer angegeben werden.

Korrektur einer Rechnung

Eine Korrektur der Rechnung darf nur der Rechnungsaussteller vornehmen. Die UID-Nummer muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs vorliegen. Wenn sie erst später hinzugefügt wird, steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich auch erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt zu, weil das Recht auf einen Vorsteuerabzug nur dann besteht, wenn alle Rechnungsmerkmale vorhanden sind.

Dies gilt allerdings nicht, wenn im Zuge einer Prüfung durch die Finanzbehörde ein Mangel festgestellt wird. In diesem Fall muss dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Behebung gewährt werden. Wenn die UID-Nummer rechtzeitig ergänzt wird, ist die Rechnung in dem Fall rückwirkend anzuerkennen.

Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Manche Unternehmer erhalten in der Regel keine UID-Nummer, z. B. pauschalierte Land- und Forstwirte, die nur Umsätze bewirken, für die die Steuer mit 10 bzw. 13 % (bis 31.12.2015: 12 %) der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird. Sie können daher in der Rechnung auch keine UID-Nummer angeben. Diese Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn dies auf der Rechnung vermerkt wird, wie z. B. durch den Vermerk: „Durchschnittsteuersatz 13 %“.

Stand: 28. April 2016

Bild: Daniel Coulmann - Fotolia.com

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Kanzlei Mag. Wolfgang Rossbacher

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